Satzung

 

SATZUNG

 

Turn- und Sportverein 1893

Wendelstein e.V.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1893 Wendelstein e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabach eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wendelstein. Er ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.V.

 

§ 2

 

Der Turn- und Sportverein 1893 Wendelstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und der dazu notwendigen Vorbereitung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

II. Organe des Vereins.

 

§ 3

 

Organe des Vereins sind

a.) Der Vorstand

b.) Die Verwaltung

c.) Der Ehrenrat (siehe gesonderte Ehrenordnung)

d.) Die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 1. Kassier gemeinsam. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Fall der Verhinderung des Vorstandes kann die Verwaltung bevollmächtigte Vertreter bestellen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 4

 

Die Verwaltung besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer, dem 2. Kassier, dem technischen Leiter, dem Jugendleiter, den Abteilungsvorsitzenden und dem Ehrenvorsitzenden. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigt. Der Schriftführer, der 2. Kassier, der technische Leiter und der Jugendleiter werden von der Verwaltung jährlich der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt.

Im Fall des Ausscheidens des 1. Vorstandes oder des Kassiers übernimmt im Innenverhältnis der 2. Vorstand bzw. der von der Verwaltung neu zu bestellende Kassier deren Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung. Der Vorstand haftet nicht persönlich.

 

§ 5

 

Der 1. Vorsitzende leitet die Verwaltungssitzungen und die Mitgliederversammlungen und erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht.

 

§ 6

 

Der 1. Kassier hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Dem 1. Vorsitzenden und den vom Verein aufgestellten Revisoren steht jederzeit das Recht der Kassenprüfung zu. Die Zuständigkeiten im Innenverhältnis werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 7

 

Übungsleiter und Übungsleiterinnen leiten und beaufsichtigen den gesamten Turn- und Sportbetrieb.

 

§ 8

 

Der Vorstand und die Verwaltung haben das Recht, bis zu 1/5 der jährlichen Einnahmen des Vereins für unvorhergesehene Ausgaben zu verwenden, sind aber für ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

§ 9

 

Die Verwaltung hält nach Bedürfnis Sitzungen ab. Zu den Sitzungen hat der Vorstand schriftlich einzuladen.

Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordentlich und Beifügung der Tagesordnung geladen wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Fünf Mitglieder der Verwaltung oder der Vorstand können eine Sitzung der Verwaltung beantragen.

 

 

 

III. Mitgliedschaft

 

§ 10

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

§ 11

 

Ehrenmitglieder können Personen werden, welche sich um den Verein oder um das Sportwesen hervorragende Verdienste erworben haben oder durch langjährige Mitgliedschaft.

Sie werden vom Ehrenrat auf Vorschlag der Verwaltung ernannt. Der Ehrung liegt eine gültige Ehrenordnung zugrunde.

Sie haben alle rechte der Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

 

§ 12 Aufnahme

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Verwaltung zu. Diese entscheidet endgültig. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Bei Bestätigung der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Zwölftels des Jahresbeitrages fällig.

 

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

§ 14 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 15

 

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird von den Abteilungen vorgeschlagen (Abteilungssitzung) und danach von der Abteilung und der Verwaltung festgesetzt.

Rentner, die dem Verein als passives Mitglied angehören und an sportlichen und kulturellen Übungsstunden oder an Wettkämpfen nicht teilnehmen, sowie Behinderte mit amtlichem Ausweis zahlen auf Antrag einen Mitgliedsbeitrag in Höhe des jeweiligen Jugendbeitrages.

In besonderen Fällen kann einem Mitglied auf dessen Antrag hin von der Verwaltung der Beitrag gestundet oder für einen bestimmten Zeitraum ganz erlassen werden.

Alle Beiträge sind zu Beginn eines Kalenderjahres fällig (Bringschuld), sie sind auf ein Konto des Vereins oder in der Geschäftsstelle einzubezahlen bzw. werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

IV. Mitgliederversammlung

 

§ 16

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt wahlweise in der Tagespresse oder in den Vereinsnachrichten, wobei die Frist von 8 Tagen einzuhalten ist. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

 

§ 17

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

 

§ 18

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 19

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. 5% aller Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Für die Einberufung gilt §16 entsprechend.

 

§ 20

 

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Auf die Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

 

§ 21

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die beantragt.

Bei Wahlen des Vorstandes erfolgt die Abstimmung stets schriftlich. Anträge, über welche mit Stimmengleichheit entschieden wird, gelten als abgelehnt.

 

 

 

 

V. Beurkundung der Beschlüsse

 

§ 22

 

Von den in der Mitgliederversammlung sowie in den Verwaltungssitzungen gefassten Beschlüssen müssen Protokolle gefertigt und vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet werden.

Bei Wahlen ist das Stimmenverhältnis einzutragen. Die Einsicht in das Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

VI. Die Auflösung des Vereins

 

§ 23

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidation zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umsetzen.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Markt Wendelstein zu überweisen, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

VII. Schlussbestimmungen

 

§ 24

 

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen hat die Verwaltung bzw. die Mitgliederversammlung gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu entscheiden.

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7. März 1997 beschlossen.

Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

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